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   LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2020 - 6 Sa 242/19   

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https://dejure.org/2020,8751
LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2020 - 6 Sa 242/19 (https://dejure.org/2020,8751)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.02.2020 - 6 Sa 242/19 (https://dejure.org/2020,8751)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - 6 Sa 242/19 (https://dejure.org/2020,8751)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Wartezeitkündigung - Beginn eines Arbeitsverhältnisses

  • IWW

    § 34 MAVO, § 30 MAVO, § 1 Abs. 1 KSchG, § ... 1 Abs. 2 KSchG, § 138 Abs. 2 ZPO, § 612a BGB, § 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 1 KSchG, § 1 Abs. 1 KSchG, § 241 Abs. 2 BGB, §§ 145, 147 BGB, § 116 Satz 1 BGB, § 30 Abs. 1 MAVO, § 30 Abs. 2 MAVO, § 30 Abs. 5 MAVO, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 612 a BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Wartezeitkündigung - Beginn eines Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsverhältnis; Beginn; Maßregelungsverbot; Mitarbeitervertretung; Wartezeit; Wartezeitkündigung; Beginn eines Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 24.10.2013 - 2 AZR 1057/12

    Beginn und Ende der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2020 - 6 Sa 242/19
    Seit der Änderung der Bestimmung durch das Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1106) ist der allgemeine Kündigungsschutz nicht mehr an die tatsächliche Beschäftigung, sondern allein an den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft; der Zweck einer Erprobung des Arbeitnehmers steht nicht mehr uneingeschränkt im Vordergrund (BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1057/12 - Rn. 29 mwN, zitiert nach juris).

    Im Regelfall wird dies der Zeitpunkt sein, in dem der Arbeitnehmer nach der vertraglichen Vereinbarung seine Arbeit aufnehmen soll; er ist dann nicht maßgebend, wenn der rechtliche Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Termin der vereinbarten Arbeitsaufnahme nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien auseinanderfallen, dies ist anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darin einig sind, dass gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Zeitspanne liegen soll, in der der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit verpflichtet ist, daran kann ein beiderseitiges Interesse bestehen, wenn zwar noch nicht die Verpflichtung zur Arbeitsleistung, wohl aber andere mit dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses verbundene Rechte und Pflichten - etwa ein Wettbewerbsverbot oder Rücksichtnahme-, Schutz- und Obhutspflichten aus § 241 Abs. 2 BGB - bereits entstehen sollen (BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1057/12 - Rn. 31 f. mwN, zitiert nach juris).

  • BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 382/01

    Fristberechnung einer Probezeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2020 - 6 Sa 242/19
    Für den Beginn der Wartezeit ist der Zeitpunkt maßgebend, von dem ab die Arbeitsvertragsparteien ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten begründen wollen (BAG 27. Juni 2002 - 2 AZR 382/01 - Rn. 34, zitiert nach juris).
  • BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 189/08

    Wartezeitkündigung - Beweisverwertungsverbot

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2020 - 6 Sa 242/19
    Ein wegen Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer ist von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit und berechtigt, der Arbeit fernzubleiben; droht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer nicht trotz Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit erscheint, und kündigt der Arbeitgeber unmittelbar nach der Weigerung des Arbeitnehmers, die Arbeit aufzunehmen, das Arbeitsverhältnis, liegt daher ein Sachverhalt vor, der eine Maßregelung iSd. § 612a BGB indiziert (BAG 23. April 2009 - 6 AZR 189/08 - Rn. 14, zitiert nach juris).
  • BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 182/15

    Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2020 - 6 Sa 242/19
    Ein von der Arbeitgeberin bereits gefasster Kündigungsentschluss ist vielmehr Voraussetzung für die Anhörung, da bei vorzeitiger Einleitung des Anhörungsverfahrens die Mitarbeitervertretung in einer Phase einschaltet werden würde, in der die Kündigungsüberlegungen noch unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung stehen und die "auf Vorrat" angehörte Mitarbeitervertretung sich lediglich gutachterlich zu einem fiktiven Sachverhalt äußern könnte (vgl. zur Betriebsratsanhörung BAG 17. März 2016 - 2 AZR 182/15 - Rn. 17, zitiert nach juris).
  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 275/16

    Unzulässige Berufung - Bonuszahlungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2020 - 6 Sa 242/19
    Zwar muss die Berufungsbegründung dann, wenn das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt hat, das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darlegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 13 f., mwN zitiert nach juris).
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